Satzung der LBB e. V.

§ 1 Name, Sitz, Arbeitsgebiet und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Lohnsteuer-Beratung Berlin e.V., Lohnsteuerhilfeverein für Arbeitnehmer (LBB)".

(2) Die LBB hat Sitz und Geschäftsleitung in Berlin. Sie ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister.

(3) Das Arbeitsgebiet des Vereins ist die Bundesrepublik Deutschland.

(4) Geschäftsjahr und Beitragsjahr sind das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr.11 Steuerberatungsgesetz (StBerG) für seine Mitglieder. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.

§ 3 Mitglieder

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die zur Abgabe von Steuererklärungen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt oder verpflichtet ist und die nach § 2 der Satzung durch den Verein beraten werden darf. Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn ihre Mitgliedschaft dazu beiträgt, den Vereinszweck zu fördern.

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft

Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Den Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung die Satzung, die Beitrags- und die Vereinsordnung zur Kenntnisnahme vorzulegen und nach Beitritt, zusammen mit einer Kopie der Beitrittserklärung, auszuhändigen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder durch Tod.

(2) Die Kündigung ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich und kann ohne Kündigungsfrist bis zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Vorstand ausgesprochen werden. Die Kündigung ist von der LBB schriftlich zu bestätigen. Geht die Kündigung nach Ablauf des Geschäftsjahres ein, so ist sie erst zum nächsten Kündigungstermin wirksam.

(3) Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es durch sein Verhalten den Vereinszweck ernsthaft gefährdet oder das Ansehen des Vereins nachhaltig geschädigt hat. Im Falle eines Beitragsrückstands kann das Mitglied nach zweimaliger schriftlicher Mahnung auf Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, ist aber dadurch nicht von der Zahlung rückständiger Beiträge entbunden.

(4) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für etwaige Haftungsansprüche.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Deckung der damit verbundenen Kosten erhebt die LBB von jedem Mitglied einen Beitrag und bei Vereinsbeitritt eine einmalige Aufnahmegebühr. Die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr werden vom Vorstand in Form einer Beitragsordnung beschlossen.

(2) Das Mitglied ist zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrags auch dann verpflichtet, wenn es die Hilfeleistung des Vereins nicht in Anspruch nimmt oder nehmen darf.

(3) Die Aufnahmegebühr und der erste Mitgliedsbeitrag sind spätestens einen Monat nach Vereinsbeitritt zu entrichten, die Folgebeiträge sind zu Beginn eines jeden Jahres fällig.

(4) Neben dem Mitgliedsbeitrag und der Aufnahmegebühr wird für die Hilfeleistung in Steuersachen kein besonderes Entgelt erhoben.

(5) Eine Änderung der Beitragsordnung kann vom Vorstand nur mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr beschlossen werden. Sie ist den Mitgliedern spätestens einen Monat vor Ende des laufenden Geschäftsjahres schriftlich bekannt zu geben.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich vom Verein in seinen steuerlichen Angelegenheiten gem. § 4 Nr.11 StBerG beraten zu lassen und stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

(2) Das Mitglied ist zur satzungsgemäßen Beitragszahlung verpflichtet. Ein Anspruch auf Beratungsleistung besteht nur dann, wenn alle fälligen Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden.

(3) Das Mitglied verpflichtet sich weiterhin, dem Verein unaufgefordert alle Anschriftenänderungen mitzuteilen. Unterlässt dies ein Mitglied, so gelten Zuschriften des Vereins an die alte Anschrift als korrekt versandt.

(4) Die LBB kann die in der vom Vorstand beschlossenen Vereinsordnung geregelte Mitarbeit der Mitglieder verlangen, insbesondere an ihren eigenen steuerlichen Belangen bei der Erfüllung des Vereinszwecks mitzuwirken.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand einberufen und ist spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des Geschäftsprüfungsberichts an die Mitglieder durchzuführen. Zudem hat der Vorstand auf Verlangen von mindestens 20 % aller Mitglieder eine außerordentliche Versammlung binnen einer Frist von 6 Wochen einzuberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist schriftlich vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunkts einzuberufen. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde über die Durchführung der Mitgliederversammlung zu benachrichtigen. Sind in der Tagesordnung Satzungsänderungen vorgesehen, bedarf es in der Einladung zur Versammlung eines besonderen Hinweises auf die beabsichtigte Änderung der Satzung. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied einzeln zuzustellen. Unter einer Mitgliedsnummer geführte Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können mit einem gemeinsamen Schreiben geladen werden.

(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Mitglieder können bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Vereinssatzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Abstimmung im Blockverfahren über Satzungsänderungen ist zulässig. Für die Auflösung des Vereins gelten die Bestimmungen des § 13 der Satzung.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen.

(7) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:

– Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern

– Genehmigung des Haushaltsplans

– Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands

– Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung

– Entlastung des Vorstandes

– Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen abschließt

– Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinen 3 Stellvertretern. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(2) Ein Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 8 Jahren gewählt. Es kann abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund, insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorliegt. Die Wiederwahl ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt bis ein neues Vorstandsmitglied gewählt und im Vereinsregister eingetragen ist.

(3) Die Geschäftsführung erfolgt durch den Vorstand. Die Wahrnehmung bestimmter Geschäfte kann einem Geschäftsführer im Sinne des § 30 BGB, der nicht dem Vorstand angehören darf, zugewiesen und vergütet werden.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse sind mit dem Abstimmungsergebnis zu protokollieren.

(5) Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Angemessene Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können erstattet werden. Verträge des Vereins mit den Mitgliedern des Vorstands oder deren Angehörigen bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.

(6) Der Vorstand ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

– Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins

– Bestellung eines Geschäftsführers

– Festlegung der Beitragsordnung

– Festlegung der Vereinsordnung

– Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung im Sinne des § 26 StBerG

– Schriftliche Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des Geschäftsprüfungsberichts

– Einberufung der Mitgliederversammlung

– Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

– Wahrnehmung der sich aus dem StBerG ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde

§ 11 Beratung der Mitglieder

(1) Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen im Sinne des § 23 StBerG ausgeübt. Der Vorstand ist für die sachgemäße Hilfeleistung in Steuersachen verantwortlich. Zum Leiter einer Beratungsstelle darf nur eine Person bestellt werden, welche die gesetzlichen Voraussetzungen des § 23 Abs.3 StBerG erfüllt.

(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen ist sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung auszuüben. Eine andere wirtschaftliche Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen darf nicht ausgeübt werden.

(3) Die Handakten der Mitglieder über die Hilfeleistung in Steuersachen sind auf die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitglieds aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen 6 Monaten nach Erhalt nicht nachgekommen ist.

(4) Einzelheiten zu Organisationsfragen, wie Terminvereinbarungen, Mitgliederbetreuung, Unterlagenbeschaffung, Mitarbeit des Mitglieds, werden in einer vom Vorstand zu beschließenden Vereinsordnung festgelegt.

§ 12 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung

(1) Bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Beratungsbefugnis für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Mitarbeiter nicht ausgeschlossen werden.

(2) Für die sich aus dieser Hilfeleistung ergebenden Haftpflichtgefahren hat der Verein eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung in angemessener Höhe entsprechend den rechtlichen Bestimmungen abzuschließen. Der Anspruch des Mitglieds auf Schadenersatz gegenüber dem Lohnsteuerhilfeverein verjährt nach den allgemeinen Regeln des BGB in drei Jahren vom Schluss des Jahres an, in dem der Anspruch entstanden ist.

§ 13 Auflösung des Vereins, Liquidation

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung bedarf es einer Mehrheit von von ¾ der abgegebenen Stimmen. Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn mindestens 7 der anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder jeweils einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuerangelegenheiten gem. § 24 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gem. § 26 Abs.4 StBerG zu beschließen.

(4) Das Restvermögen des Vereins fließt der UNICEF zu.

§ 14 Gerichtsstand

Gerichtsstand des Vereins ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort für die Hilfeleistung in Steuersachen ist ebenfalls der Vereinssitz.

§ 15 Schlussbestimmungen

Sollten Teile der Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile. Änderungen der Satzung haben keinen Einfluss auf Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstands, die vor der Satzungsänderung gefasst worden sind.